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zur Leistung
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Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und nicht beziehungsweise nicht mehr erwerbsfähig sind sowie
Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn Sie
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch bei einer Heimunterbringung gewährt werden. Es werden dann die Heimkosten (Entgelte) voll oder zum Teil übernommen und ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie Leistungen für Kleidung gewährt.
Nur in 3 Fällen können einmalige Leistungen gewährt werden:
Für sie gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (aktueller Bedarf, keine Möglichkeit der Selbsthilfe). Einmalige Hilfen können auch Personen gewährt werden, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.
Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.
Synonyme: Regelsatz, Soziahilfe
Lebenslagen: Finanzielle Notlagen
Autor: Super-Admin
Für erwachsene Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ist ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen (§ 30 Abs. 5 SGB XII).
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Des Weiteren gibt es die Widerspruchsfristen, wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind. Diese sind unbedingt einzuhalten, denn nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Bescheid bestandskräftig.
Widerspruch oder sozialgerichtliche Klage
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/sozialhilfe-beantragung-von-hilfe-zum-lebensunterhalt/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:46:42
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