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Informationen

zur Leistung

Sachverständige; Öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen einen Sachverständigenausweis aus.

Synonyme: Gutachter

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können Ihre Unterlagen auch bequem elektronisch übermitteln. Nutzen Sie dazu das Kundenportal und die Upload-Funktion der Handwerkskammer.

Online-Übermittlung der Antragsunterlagen im Sachverständigenwesen

Fristen:

Antragsfristen sind keine zu beachten.

Rechtsbehelf:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Gutachter