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zur Leistung

Private Förderschulen; Beantragung von Personalkostenersatz

Der Freistaat Bayern gewährt den Trägern privater Förderschulen Personalkostenersatz für privat angestelltes Lehrpersonal, weiteres pädagogisches Personal sowie privat angestellte Pflegekräfte und privates Verwaltungspersonal an privaten Förderschulen.

Die Träger privater Förderschulen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung nach Art. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz bzw. nach Art. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz erhalten.

Synonyme:

Lebenslagen: Arbeitsplatz- und Ausbildungsförderprogramme, Einstellung von Personal, Finanzielle und sonstige Hilfen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag für den Personalkostenersatz muss für jede Lehrkraft, heilpädagogische Unterrichtshilfe, Pflege- und Verwaltungskraft neu gestellt werden.

Änderungen im Beschäftigungsverhältnis sind der Regierung umgehend mitzuteilen

zuständige Ämter/Sachgebiete: