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zur Leistung

Pflegeunterstützungsgeld oder Beitragszuschuss bei Pflegezeit; Beantragung

Wenn Sie berufstätig sind und ein nahes Familienmitglied akut pflegebedürftig wird, können Sie Ihrer Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege des Familienmitglieds zu organisieren. Die Zustimmung Ihres Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Anspruch besteht auch in kleinen Betrieben mit wenigen Mitarbeitenden. Wenn Sie sich die Pflege in der Akutsituation mit anderen Familienmitgliedern teilen, haben Sie gemeinsam Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage Auszeit von der Arbeit.

Die kurzzeitige Freistellung von Ihrer Arbeit soll es Ihnen beispielsweise ermöglichen,

  • sich über Pflegeleistungen zu informieren,
  • für das Familienmitglied einen Pflegedienst oder eine Pflegeperson zu organisieren,
  • Behördengänge zu erledigen und Anträge zu stellen.

Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber für diese Zeit der Akutpflege kein Gehalt, haben Sie Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, jedoch höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Sie beantragen das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds. Zudem zahlt diese Ihnen auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das Pflegeunterstützungsgeld können nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte erhalten. Wenn Sie selbstständig oder verbeamtet sind oder Arbeitslosengeld II oder III beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Wenn Sie unternehmerisch in der Landwirtschaft tätig sind, steht Ihnen anstelle des Pflegeunterstützungsgelds für bis zu 10 Tage eine Betriebshilfe zu. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Laut Gesetz liegt eine akute Pflegesituation vor, wenn sie unerwartet auftritt, zum Beispiel durch einen Unfall oder einen Schlaganfall, oder wenn eine bestehende Pflegebedürftigkeit sich plötzlich verschlechtert. Darüber hinaus muss eine Ärztin oder ein Arzt bestätigen, dass Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied voraussichtlich die Pflegegrade 1 bis 5 zuerkannt bekommt.

Über die Auszeit im Akutfall hinaus können Sie sich für maximal 6 Monate ganz oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen lassen, um ein pflegebedürftiges nahes Familienmitglied häuslich zu pflegen. Diese Freistellung wird Pflegezeit genannt. Falls Sie in der Pflegezeit nicht mehr durch Ihren Arbeitgeber oder die Familienversicherung abgesichert sind und sich deshalb freiwillig versichern, können Sie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Diese beantragen Sie bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Familienmitglieds. Der Zuschuss beträgt maximal die Höhe der Mindestbeiträge, die Sie zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zu zahlen haben. Für nähere Informationen wenden Sie sich an die Pflegekasse Ihres Familienmitglieds.

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Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

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