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zur Leistung

Patentanwaltskammer; Beantragung der Aufnahme als europäische/-r Patentanwalt/Patentanwältin

Europäische Patentanwälte, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, zugelassen sind, können sich in Deutschland zur Berufsausübung als europäischer Patentanwalt niederlassen, wenn sie in die Patentanwaltskammer aufgenommen sind.

Nach der Aufnahme in die Patentanwaltskammer sind Sie berechtigt, unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland tätig zu werden. Dabei ist der Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Als Mitglied der Patentanwaltskammer sind Sie an die berufsständischen Rechte und Pflichten eines Patentanwalts gebunden. Auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes dürfen Sie jedoch auch nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer nicht beraten und vertreten.

Der Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist an die Patentanwaltskammer zu richten. Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes die Staatsaufsicht führt.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin