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Informationen

zur Leistung

Öffentliche Schulgebäude und Schulsportanlagen; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen

Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs kommunale Körperschaften bei Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen einschließlich bedarfsnotwendiger Schulsportanlagen (Sporthallen, Freisportanlagen, Hallenschwimmbäder) mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).

Bei Anerkennung einer entsprechenden Erforderlichkeit können auch Schülerwohnheime an kommunalen Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG) und kommunale Schülerwohnheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen, gefördert werden.

Gefördert werden

  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
  • der Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung von Gebäuden, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich machen und
  • General- und Teilsanierungen, wenn sie einer grundlegenden Überholung dienen und das Vorhaben auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den es im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste. Die zuweisungsfähigen Ausgaben der Sanierung müssen mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen.

Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs sind nicht förderfähig.

Zuweisungsempfänger

Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.

Zuweisungsfähige Ausgaben

Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).

Art und Höhe

Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuweisung werden insbesondere die finanzielle Lage der Kommune unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, die Bedeutung der Baumaßnahme, ein über das Hoheitsgebiet der Kommune hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt.

Förderrahmen:

  • öffentliche Schulen, schulische Sportanlagen: 0 bis 80 %
  • Schülerheime: 0 bis 40 %
  • Erstmalige Einrichtung an beruflichen Schulen: 0 bis 60 %

Der Fördersatz-Orientierungswert für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt:

  • öffentliche Schulen, schulische Sportanlagen: 50 %
  • Schülerheime: 20 %
  • Erstmalige Einrichtung an beruflichen Schulen: 30 %

Kommunale Bauinvestitionen zum erstmaligen Ausbau von schulaufsichtlich genehmigten Ganztagsangeboten erhalten eine verbesserte Investitionskostenförderung mit einem Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf den regulären Fördersatz („FAGplus15“).

Synonyme:

Lebenslagen: Bauen, Sport und Freizeit

Autor: Super-Admin

Fristen:

Anträge auf Zuweisungen sind innerhalb der von der jeweils zuständigen Regierung festgelegten Frist in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Rechtsbehelf:

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

fakultatives Widerspruchsverfahren

zuständige Ämter/Sachgebiete: