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Informationen

zur Leistung

Nutztierhaltung; Anzeige

Wer Landtiere (Vögel, Landsäugetiere, Bienen und Hummeln) halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, Standort des Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen, Kategorien, Arten und der Anzahl der gehaltenen Landtiere und die Kapazität des Betriebs, Art des Betriebs und sonstiger Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind anzuzeigen.

Ausgenommen hiervon sind nur Haushalte in denen Heimtiere gehalten werden.

Änderungen und die Aufgabe der Tierhaltung sind ebenfalls anzuzeigen.

Synonyme: Tierhaltung, Tierhaltungsanzeige

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Freizeitgestaltung, Tierhaltung und Tierzucht

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

TierhaltungTierhaltungsanzeige