Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Nothilfe; Beantragung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Ersatz von Sachschäden

Menschen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgesetzbuch (SGB VII) spricht hier von "Hilfeleistenden".

Wenn Sie persönlich anderen Personen im Notfall Hilfe leisten und dabei einen Unfall erleiden, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung dieselben Leistungen wie Beschäftigte bei einem Arbeitsunfall. Auch Sachschäden, die bei der Hilfeleistung entstehen, werden erstattet, wie zum Beispiel ein Brillenschaden. Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hilfe geleistet wurde.

In einigen Bundesländern erhalten Nothelfer eine Ersthelferkarte von der Feuerwehr, der Polizei oder den Seelsorgern am Unfallort. Dies kann gegebenenfalls bei der Klärung Ihres Anspruchs helfen.

Dieser gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch im Ausland, wenn Ihr Wohnsitz in Deutschland ist oder Sie sich in Deutschland gewöhnlich aufhalten. In diesem Fall ist die Unfallkasse des Bundeslandes zuständig, in dem Sie wohnen.

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt kein Schmerzensgeld.

Unfälle im Rahmen der beruflichen oder anderweitigen organisierten Tätigkeit, zum Beispiel bei der Feuerwehr oder Polizei, fallen nicht unter die hier beschriebenen Leistungen.

Sie können zusätzlich Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben. Zuständig sind die Landesversorgungsbehörden.

Synonyme: Badeunfall, Brand löschen, Brillenschaden bei Erster Hilfe, Einbrecher festhalten, Entschädigung für Helfer, Entschädigung für Hilfeleistung, Erstattung von Sachschäden, Ersthelfer, Festnahme eines Straftäters, gesetzliche Unfallversicherung, Hilfe bei allgemeiner Gefahr, Hilfe bei Ertrinken, Hilfe bei Unglücksfall, Hilfeleistung, Kostenerstattung Sachschaden bei Hilfeleistung, Lebensrettung, Nothelfer, Opfer, Sachschaden, Sachschaden bei Erste-Hilfe-Leistung, Schadenersatz bei Hilfeleistung, Schutz bei tätlichem Angriff, Schutz eines Angegriffenen, Unfall bei Hilfeleistung, Unfallkasse, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Verfolgung eines Straftäters, Versicherungsschutz bei Hilfeleistung, Zivilcourage

Lebenslagen: Finanzielle Leistungen und sonstige Hilfen, Unfall

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Aufwendungen für Sachschäden bei Nothilfe online melden

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BadeunfallBrand löschenBrillenschaden bei Erster HilfeEinbrecher festhaltenEntschädigung für HelferEntschädigung für HilfeleistungErstattung von SachschädenErsthelferFestnahme eines Straftätersgesetzliche UnfallversicherungHilfe bei allgemeiner GefahrHilfe bei ErtrinkenHilfe bei UnglücksfallHilfeleistungKostenerstattung Sachschaden bei HilfeleistungLebensrettungNothelferOpferSachschadenSachschaden bei Erste-Hilfe-LeistungSchadenersatz bei HilfeleistungSchutz bei tätlichem AngriffSchutz eines AngegriffenenUnfall bei HilfeleistungUnfallkasseUnfallversicherungsträger öffentlicher HandVerfolgung eines StraftätersVersicherungsschutz bei HilfeleistungZivilcourage