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Zu den nichtstaatlichen Museen, die von der Landesstelle betreut werden, zählen Einrichtungen, die von den Kommunen, also den Bezirken, Landkreisen, Städten und Gemeinden, aber auch von öffentlich-rechtlichen Institutionen wie etwa den Religionsgemeinschaften oder von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterhalten werden. Daneben spielen bei den nichtstaatlichen Museen auch privatrechtliche Formen der Trägerschaft eine wichtige Rolle: Hierzu zählen insbesondere die von Vereinen, von Stiftungen, von Firmen und Privatpersonen betriebenen Museen, sofern sie regelmäßig für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Staatliche Zuwendungen an nichtstaatliche Museen in Bayern können von der Landesstelle u.a. für folgende Zwecke gewährt werden:
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung für Investitionsmaßnahmen gewährt, die von dauerhaftem Nutzen für das Museum sind. Besondere Bedeutung kommt Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion zu. Ausgaben für den laufenden Betrieb oder für Sonder- und Wechselausstellungen werden nicht gefördert. Ebenfalls nicht gefördert werden bauliche Maßnahmen, die Installation von Haustechnik sowie Sicherungseinrichtungen am Museumsgebäude.
Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der fachlichen Notwendigkeit der Maßnahme und der Bedürftigkeit des Antragstellers.
Für die Vergabe der Fördermittel sind die Bedeutung und die Dringlichkeit des Projekts maßgebend.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Synonyme:
Lebenslagen: Bildung und Kultur, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Kulturelle Angebote, Öffentliche Förderung
Autor: Super-Admin
Zuwendungsanträge sind der Landesstelle vor dem 30. Juni des laufenden Jahres vorzulegen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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