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Mietverhältnisse, die nicht auf bestimmte Zeit befristet sind, enden, wenn Mieter oder Vermieter wirksam gekündigt haben.
Kündigungsfristen
Ein Mietverhältnis kann ordentlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt also fast drei Monate. Wenn der Mieter mindestens fünf Jahre in der Wohnung gewohnt hat, verlängert sich diese Frist für den Vermieter auf sechs Monate, bei einer Mietzeit von mehr als acht Jahren auf neun Monate (§ 573 c Abs. 1 BGB).
Maßgebend ist nicht das Absenden, sondern der Zugang der Kündigung beim Vermieter oder Mieter. Es empfiehlt sich daher, die Kündigung per Einwurfeinschreiben (nicht per Einschreiben mit Rückschein!) zu schicken oder persönlich abzugeben und quittieren zu lassen. Geht die Kündigung verspätet zu, wird sie dadurch nicht etwa unwirksam; es verschiebt sich lediglich der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses um einen Monat.
Kündigungsschutz des Mieters
Der Vermieter kann dem vertragstreuen Mieter nur dann wirksam kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Einschränkungen des Kündigungsschutzes gelten bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum, der Teil der vom Vermieter bewohnten Wohnung ist, bei Einliegerwohnungen und besonderen Mietverhältnissen.
Die Gründe, aus denen sich das berechtigte Interesse des Vermieters ergibt, müssen bereits im Kündigungsschreiben genannt sein. Nicht erwähnte Gründe werden nur berücksichtigt, wenn sie erst später entstanden sind. Wann im Einzelnen der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, ist beispielhaft in § 573 Abs. 2 BGB geregelt. Hiernach ist ein berechtigtes Interesse z. B. gegeben, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, für seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt (Eigenbedarf) oder wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert würde und dadurch erhebliche Nachteile erlitte.
Neben diesen Beispielen sind auch andere Gründe denkbar; sie müssen aber in ihrer Bedeutung von gleichem Gewicht sein. Eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist unzulässig.
Weitere Informationen zum Mietrecht enthält die Informationsbroschüre "Tipps für Mieter und Vermieter", die Sie kostenlos vom Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung herunterladen können (siehe "Weiterführende Links").
Synonyme: Kündigung, Mietvertrag
Lebenslagen: Allgemeines, Mieten und Vermieten
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/mietvertrag-informationen-zur-kuendigung/ zuletzt geändert: 23.11.2024 00:32:24
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