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zur Leistung

Menschen mit Behinderung; Beantragung der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

Es gibt 2 Situationen auf dem Arbeitsmarkt, unter denen Sie sich schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen können:

  • Sie möchten einen Arbeitsplatz haben oder
  • Sie möchten Ihren Arbeitsplatz behalten.

Mit der Gleichstellung haben Sie grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen.

Damit gelten für Sie zum Beispiel:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste
  • Beschäftigungsanreize für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse)

Ausgenommen sind jedoch Zusatzurlaub, kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und besondere Altersrente.

Wenn Sie einen besonderen Kündigungsschutz genießen, zum Beispiel, weil Sie als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst arbeiten, müssen Sie gut begründen können, warum Sie sich schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen möchten. Sie müssen zum Beispiel anhand besonderer Umstände nachvollziehbar erklären können, warum Ihr Arbeitsplatz aufgrund Ihrer Behinderung unsicherer ist als bei einer nichtbehinderten Kollegin beziehungsweise eines nichtbehinderten Kollegen. Es müssen konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen, zum Beispiel, wenn Ihnen aufgrund Ihrer Behinderung eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand droht.

Synonyme: Arbeitsplatz, Behinderung, Gleichstellung, Menschen mit Behinderungen, Schwerbehinderung, SGB IX, Sozialgesetzbuch, Teilhabe

Lebenslagen: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

ArbeitsplatzBehinderungGleichstellungMenschen mit BehinderungenSchwerbehinderungSGB IXSozialgesetzbuchTeilhabe