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zur Leistung

Künstlersozialversicherung; Meldung bei Veränderung der beruflichen Situation

Als eine Person, die erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig ist, sind Sie grundsätzlich über die Künstlersozialversicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Allerdings nur dann, wenn nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen oder Sie vorranging anderweitig versichert sind. Sollte sich an Ihrer beruflichen Situation grundsätzlich etwas ändern, müssen Sie das der Künstlersozialkasse (KSK) umgehend mitteilen.

Beispiele für berufliche Umstände, die Auswirkungen auf Ihre bestehende Versicherungspflicht bei der KSK haben können:

  • abhängige Beschäftigungen
  • Arbeitslosengeldbezüge
  • weitere selbstständige Tätigkeiten oder Gewerbeeinkünfte
  • Beteiligungen an Unternehmen
  • Tätigkeiten in der Landwirtschaft
  • Aufnahme eines Studiums
  • Bundesfreiwilligendienst/Wehrdienst

Darüber hinaus gibt es weitere berufliche Umstände, die das Versicherungsverhältnis in der Künstlersozialversicherung betreffen.

Für eine ausführliche Beratung wenden Sie sich direkt an die KSK.

Synonyme: abhängige Beschäftigung, andere selbstständige Tätigkeit, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosigkeit, Bundesfreiwilligendienst, Gefängnisaufenthalt, geringfügige Beschäftigung, Geringfügige Beschäftigung, KSK, Künstlersozialkasse, Minijob, Nebenjob, Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Student, Studium, unständige Beschäftigung, Untersuchungshaft, Wehrdienst, Wehrübung, zweite selbstständige Tätigkeit

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

abhängige Beschäftigungandere selbstständige TätigkeitArbeitslosengeldArbeitslosengeld IIArbeitslosigkeitBundesfreiwilligendienstGefängnisaufenthaltgeringfügige BeschäftigungGeringfügige BeschäftigungKSKKünstlersozialkasseMinijobNebenjobSozialversicherungspflichtige BeschäftigungStudentStudiumunständige BeschäftigungUntersuchungshaftWehrdienstWehrübungzweite selbstständige Tätigkeit