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zur Leistung

Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen; Beantragung der Zustimmung

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besitzen im Arbeitsleben einen besonderen Kündigungsschutz. Bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen bedarf die ordentliche, wie die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. In Bayern erteilt das Inklusionsamt im Zentrum Bayern Familie Soziales (ZBFS) diese Zustimmung, da es in Bayern die Aufgaben des Integrationsamtes wahrnimmt.

Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung und für bestimmte in § 173 Sozialgesetzbuch IX genannte Beschäftigungsverhältnisse.

Eine Kündigung, die der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes bedarf und ohne diese ausgesprochen worden ist, ist rechtsunwirksam (nichtig).

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für schwerbehinderte Heimarbeiter(innen) und diesen gleichgestellten Personen. Die im Heimarbeitsgesetz festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen wird dabei auf vier Wochen erhöht.

Synonyme:

Lebenslagen: Arbeits- und tarifrechtliche Rahmenbedingungen, Arbeits- und Tarifrechtliche Rahmenbedingungen, Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Autor: Super-Admin