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zur Leistung

Kriegsopferrente für Eltern; Beantragung

Sterben Beschädigte an den Folgen einer Schädigung, erhalten deren leibliche Eltern Elternrente, wenn sie erwerbsunfähig sind oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder das 60. Lebensjahr vollendet habe. Den leiblichen Eltern stehen (mit gewissen Einschränkungen) Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern gleich. Der Rentenanspruch beginnt frühestens mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hätte und ist bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen ausgeschlossen.

Die monatliche Rente beträgt derzeit für Elternpaare 695 € und für Elternteile 485 EUR. Sie erhöht sich um unterschiedliche Beträge, wenn die Eltern durch Kriegseinwirkungen mehrere Kinder, das einzige oder das letzte Kind verloren haben. Auf die volle Elternrente sind sämtliche Einkünfte der Eltern (unter Beachtung bestimmter Freibeträge) anzurechnen.

Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Ehepaar ein Ehegatte, ist dem überlebenden Ehegatten die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Ehepaar anstelle der Rente für einen Elternteil für die folgenden 3 Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist.

Synonyme: Ausgleich, Entschädigung, Kriegsopfer

Lebenslagen: Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Autor: Super-Admin

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AusgleichEntschädigungKriegsopfer