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zur Leistung

Krankenhausinvestitionen; Beantragung einer Förderung

Einzelförderung von Investitionen (Art. 11 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)

Folgende Investitionen werden einzeln gefördert:

  • Die Errichtung von Krankenhäusern (Umbau, Erweiterungsbau, Neubau) einschließlich der damit in notwendigem Zusammenhang stehenden Erstausstattung sowie umfassende Gesamtsanierungsmaßnahmen,

  • die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von mittelfristigen Anlagegütern (durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren),

  • die Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern (durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als drei und bis zu 15 Jahren), soweit die Ergänzung über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

Die Vorhaben werden durch mit den Krankenhausträgern vereinbarte Festbeträge gefördert. Die Finanzierung erfolgt über die Bayerischen Jahreskrankenhausbauprogramme.

  • Pauschalförderung (Art. 12 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)

    Für die eigenverantwortliche Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern sowie für kleinere Investitionen, deren Kosten einschließlich Umsatzsteuer die Kostengrenze von einem Fünftel der Jahrespauschale des einzelnen Krankenhauses nicht übersteigen, werden den Krankenhausträgern pauschale Fördermittel gewährt.
  • Förderung von Nutzungsentgelten (Art. 13 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)

    Anstelle der Einzelförderung von Investitionen können Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, soweit die Errichtung oder Beschaffung des Anlageguts unmöglich oder weniger wirtschaftlich ist.
  • Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (Art. 15 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)

    Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehen aufgenommen, so können die seit der Aufnahme in den Krankenhausplan entstandenen Lasten des Schuldendienstes gefördert werden. Zudem sind Darlehenslasten aus Investitionen für einzelne (bisher anderweitig genutzte) Gebäude von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern förderfähig, wenn diese erstmals einer bedarfsgerechten akutstationären Nutzung zugeführt werden und dies wirtschaftlicher ist als eine Einzelförderung von Investitionen nach Art. 11 BayKrG.
  • Eigenmittelausgleich (Art. 16 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)

    Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Krankenhauses oder einer unselbständigen Betriebsstätte aus dem Krankenhausplan wird ein Eigenmittelausgleich gewährt. Die pauschale Ausgleichsleistung pro Behandlungsplatz beträgt 500 Euro. Bei entsprechenden Nachweisen kann – unter Gegenrechnung von geförderten Ersatzinvestitionen – auch ein höherer Ausgleichsbetrag gewährt werden.
  • Pauschale Ausgleichszahlungen bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern (Art. 17 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)

    Bei einer Schließung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben werden pauschale Ausgleichszahlungen gewährt, um für den Krankenhausträger damit verbundene unvermeidbare Härten abzumildern.

    Die Ausgleichszahlungen betragen bei einer Schließung oder Umstellung eines Krankenhauses oder einer unselbständigen Betriebsstätte 12.000 Euro für jeden ausscheidenden Behandlungsplatz und bei einer Schließung oder Umstellung von Krankenhausabteilungen 30.000 Euro für jede aufgegebene Fachrichtung zuzüglich 6.000 Euro für jeden in diesem Zusammenhang ausscheidenden Behandlungsplatz.

Synonyme: Krankenhausförderung

Lebenslagen: Allgemeines, Förderungen auf Landesebene, Geregelte Betriebsaufgabe, Gesundheit und Fürsorge, Öffentliche Förderung

Autor: Super-Admin