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Ausländische Gesellschaften sind grundsätzlich nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Körperschaften und Personenvereinigungen aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten mit inländischen Anteilseignern können aber eine gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr beantragen.
Gegenstand der Feststellung sind sämtliche Leistungen des Antragstellers, welche aus dessen fiktiven steuerlichen Einlagekonto geleistet werden.
Bei der Antragstellung sind nicht nur die Einlagen und Leistungen inländischer Anteilseigner anzugeben, sondern grundsätzlich alle Einlagen und Leistungen. Die Nachweispflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.
Der Antrag muss schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Finanzbehörde gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens des Antragstellers örtlich zuständig ist. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde örtlich zuständig ist, muss der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.
Wichtiger Hinweis:
Ausländische Investmentfonds, die Zahlungen nach den §§ 16 und 34 Investmentsteuergesetz 2018 (InvStG) an ihre inländischen Anteilseigner vornehmen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2018 die gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr nach dem Körperschaftsteuergesetz nicht mehr beantragen.
Synonyme: ausländische Körperschaften, ausländische Personenvereinigungen, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Einlagekonto, Einlagen, Einlagenrückgewähr, örtliche Finanzbehörde, Rückzahlung
Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/koerperschaftsteuer-beantragung-einer-gesonderten-feststellung-zur-steuerlichen-einlagenrueckgewaehr/ zuletzt geändert: 18.07.2024 00:06:13
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