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Informationen

zur Leistung

Kommunaler Finanzausgleich; Beantragung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen für Städte und Gemeinden

Klassische Bedarfszuweisungen

Städte und Gemeinden können u.a. in folgenden Fällen Bedarfszuweisungen erhalten:

  • Gewerbesteuerausfälle,
  • Härten im Rahmen von Schlüsselzuweisungen,
  • freiwillige Gemeindezusammenschlüsse,
  • Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft oder Beitritt einer Kommune zu einer bereits bestehenden Verwaltungsgemeinschaft,
  • Beseitigung der Schäden durch Naturkatastrophen,
  • Altlastensanierung
  • Felssanierung,
  • Grundstückankauf als Folge einer Militär-Konversion,
  • Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zur Haushaltskonsolidierung (Erstellung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfverband (BKPV) oder staatliche Rechnungsprüfungsstelle).

Stabilisierungshilfen

Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, können durch die Gewährung von Stabilisierungshilfen staatliche Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Seit dem Jahr 2019 sind die Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden als Zwei-Säulen-Modell angelegt: Stabilisierungshilfen können zur Altschuldentilgung (1. Säule) und/oder als Investitionshilfen (2. Säule) beantragt werden.

Ziel ist, dass durch eigene Konsolidierung und die Gewährung von Stabilisierungshilfen

  • die überdurchschnittliche Verschuldung abgebaut wird und
  • die Zins- und Tilgungsleistungen verringert werden, damit die Kommunen wieder mehr finanzielle Handlungsspielräume erlangen.

Zudem können konsolidierungswillige Kommunen durch Gewährung von Investitionshilfen bei der Finanzierung erforderlicher Investitionen in die gemeindliche Grundausstattung unterstützt werden; ein Investitionsstau kann somit vermieden oder abgebaut werden.

Synonyme:

Lebenslagen: Förderprogramme

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Anträge auf Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen sind innerhalb der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegten Frist einzureichen. Die Frist wird den Bezirksregierungen und Landratsämtern im Frühjahr per Finanzministeriumsschreiben bzw. im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe „Weiterführende Links“) bekanntgegeben.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: