Informationen
zur Leistung
Text vorlesen lassen? Bitte den ReadSpeaker freischalten!
Die Kommunen können außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Unternehmen in der Rechtsform eines Eigenbetriebes, eines selbständigen Kommunalunternehmens des öffentlichen Rechts oder in den Rechtsformen des Privatrechts betreiben. Sie dürfen solche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern wenn ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, d.h. wenn der Unternehmenszweck innerhalb ihres kommunalen Aufgabenbereiches liegt. Außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge darf der Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen (Privaten) erfüllt werden oder erfüllt werden können.
Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden. Die vom Gemeinderat bzw. Kreistag oder Bezirkstag bestellte Werkleitung führt die laufenden Geschäfte. Im Übrigen beschließt der ebenfalls vom Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag bestellte Werkausschuss, soweit der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag sich die Entscheidung nicht vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. Für den Eigenbetrieb wird nach der Eigenbetriebsverordnung ein Wirtschaftsplan mit Finanzplanung erstellt. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Erforderliche Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen werden in der Haushaltssatzung der Kommune festgesetzt.
Die Kommune kann ein selbstständiges Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Dem Kommunalunternehmen können einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden. Auch die Befugnis Satzungen und Verordnungen zu erlassen sowie deren Durchsetzung kann übertragen werden. Dies ist in einer vom zuständigen Gremium (Gemeinderat, Kreis- oder Bezirkstag) der Kommune zu beschließenden Unternehmenssatzung zu regeln. Das Unternehmen wird von einem Vorstand und einem Verwaltungsrat geleitet. Das Unternehmen stellt einen Wirtschaftsplan, gegliedert in einen Erfolgs- und Vermögensplan, sowie einen Finanzplan auf.
Die Errichtung von Unternehmen in Privatrechtsform oder die Beteiligung daran sind nur zulässig, wenn der Unternehmenszweck innerhalb des Aufgabenbereiches der Kommune liegt. Darüber hinaus muss die Kommune angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium haben und die Haftung der Kommune muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. In der Praxis wird deshalb von den Kommunen die Rechtsform der GmbH bevorzugt. Ist die Kommune mit der Mehrheit des Kapitals an der Gesellschaft beteiligt, so hat sie darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaft einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Vermögensplan) sowie eine Finanzplanung nach kaufmännischer Buchführung erstellt. Die Kommune hat jährlich ihre Beteiligungen am Stammkapital von über 5 v.H. an Unternehmen des Privatrechtes in einem Bericht an das zuständige Gremium (Gemeinderat, Kreistag, Bezirkstag, Verbandsversammlung) darzustellen. Dieser Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans, die Ertragslage und die Kreditaufnahme enthalten. In den Beteiligungsbericht kann jeder Einsicht nehmen.
Neben den genannten Unternehmensformen (Eigenbetrieb, Kommunalunternehmen und private Rechtsform) können die Kommunen innerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Einrichtungen als Regiebetriebe ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, ohne neue Verwaltungsebenen oder neue Gremien schaffen zu müssen. Die Aufgabenzuständigkeit bleibt in diesem Fall bei den Organen der Kommune.
Folgende Entscheidungen der Kommune über
sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig – mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug – vorzulegen. Bei der Beteiligung an einem Unternehmen und bei einer Veräußerung kommunaler Unternehmen oder Beteiligungen besteht jedoch keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als 5 v.H. der Anteile des Unternehmens betrifft.
Synonyme:
Lebenslagen: Übergreifender Austausch und Abstimmung
Autor: Super-Admin
Die Kommunen müssen die oben genannten Entscheidungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Vollzug anzeigen.
Cache Settings Menü
Cache: aus- oder eingeschlossen? Nicht festgelegt!
url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/kommunale-unternehmen-anzeige-von-entscheidungen-der-kommune/ zuletzt geändert: 23.11.2024 00:28:16
Der Seiten-Cache für diese Seite ist leer.
Cache Status: inactive
Informieren Sie sich hier, welche Cookies Sie auf unserer Webseite akzeptieren. Dort können Sie auch jederzeit die Einstellungen ändern. Wir nutzen essentielle Cookies, um grundlegende Funktionen der Internetseite zu gewährleisten. Aus diesem Grund sind diese Cookies bereits aktiviert. Optionale Dienste ermöglichen die Einbettung von externen Medien in unsere Internetsete. Sie müssen diese Cookies zulassen um z.B. Videos, Kartenansichten oder Veranstaltungen zu sehen oder sich die Inhalte der Internetseiten vorlesen zu lassen. Mit unserem Statistikdienst erfassen wir anonymisierte Daten für Auswertungen und Statistiken, damit wir Ihren Internetseiten-Besuch optimal gestalten können.
Name: ReadSpeaker, URL: https://cdn-eu.readspeaker.com
Zustimmung zum Tool ReadSpeaker zum Vorlesen einiger Textpassagen auf dieser Seite
Name: Unser-Würmtal, URL: https://termine.unser-wuermtal.de
Zustimmung zur Einbindung aktueller Veranstaltungen von der Domain termine.unser-wuermtal.de
Name: Google Maps, URL: https://maps.googleapis.com
Zustimmung zur Einbindung von Google-Maps Karten zum Anzeigen von Adressen auf einer Karte.
Name: Statistik, URL: https://piwikpro.de/
Analytics: Wir erheben Daten über Ihren Besuch auf unserer Website mit Hilfe von PIWIK Pro. Dies hilft uns zu verstehen, wie die Website genutzt wird: Was funktioniert, was möglicherweise defekt ist und was wir verbessern sollten.
Keine Vorschau vorhanden.