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zur Leistung

Kleiderverschleiß; Erhalt einer Entschädigung

Bei einem außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche, der durch das Tragen und Benutzen von Hilfsmitteln infolge eines anerkannten Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit verursacht wird, zahlt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse eine Entschädigung.
Sie erhalten die Entschädigung als monatlichen Pauschalbetrag. Dabei handelt es sich um einen Mindestbetrag, für den Sie keine Belege (zum Beispiel Rechnungen) einreichen müssen. Ein Antrag ist nicht nötig. Ihr Unfallversicherungsträger prüft Ihren Anspruch von Amts wegen, also ohne, dass Sie etwas tun müssen.
Sollten Sie höhere Kosten haben, als der Pauschbetrag abdeckt, können Sie entsprechende Belege ohne Antrag bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einreichen.
Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich geregelt. Die monatlichen Pauschalbeträge werden jährlich zum 01.07. durch das Gesetz zur Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes neu bestimmt.

Synonyme: Amputation, Arbeitsunfall, Berufsgenossenschaft, Berufskrankheit, Entschädigung, gesetzliche Unfallversicherung, Hilfsmittel, Kleider, Orthese, Unfallkasse, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Verordnung, Verschleiß, Versorgung, Wäsche, Wegeunfall

Lebenslagen: Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Unfall

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AmputationArbeitsunfallBerufsgenossenschaftBerufskrankheitEntschädigunggesetzliche UnfallversicherungHilfsmittelKleiderOrtheseUnfallkasseUnfallversicherungsträger öffentlicher HandVerordnungVerschleißVersorgungWäscheWegeunfall