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Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Kinobetreiber in der Regel eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Höhe der Filmabgabe der Kinobetreiber
Der Filmabgabeprozentsatz wird anhand der im Vorjahr erzielten Umsätze festgelegt. Dabei gelten folgende Regelungen:
Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat
Ihres Kinos über das Online-Portal Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt melden.
Für Filmvorführungen, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Diese dürfen auch nicht in den Meldungen enthalten sein.
Hinweise:
Wenn Sie Ihr Kino gerade erst eröffnet haben, wird der Abgabesatz vorläufig festgelegt. Am Jahresende wird eine Hochrechnung vorgenommen und der Abgabesatz endgültig festgelegt.
Bei einem neu eröffneten Saisonkino (zum Beispiel Open-Air, Autokino) wird keine Hochrechnung erstellt. Hier wird der gesamte Nettoumsatz genommen und wenn dieser höher als EUR 100.000 ist, müssen Sie für die Leinwand die Filmabgabe bezahlen.
Die Filmabgabe dient zur Finanzierung sämtlicher Maßnahmen der Filmförderungsanstalt (FFA).
Synonyme: Abgabesätze, Autokino, Besucherzahlen, FFA, Filmabgabe, Filmförderung, Filmförderungsanstalt, Kino, Kinobetreiber, Kinos, Leinwand, Leinwände, Meldung, Nettokartenumsatz, Nettokartenumsätze, Open-Air Kino, Umsatzgrenzen, Vorjahresumsatz, Vorjahresumsätze
Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe, Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren
Autor: Super-Admin
Meldung und Zahlung der Filmabgabe:
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/kino-meldung-fuer-filmabgabe/ zuletzt geändert: 23.11.2024 00:27:26
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