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Informationen

zur Leistung

Katastrophenschutzfonds; Beantragung der Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung

Zweck

Durch die Zuwendungen aus dem Katastrophenschutzfonds sollen die Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten im abwehrenden Katastrophenschutz (Einsatzkosten) teilweise ausgeglichen werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist.

Gegenstand

Zuwendungen werden nach den Richtlinien nur für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten gewährt, die durch Maßnahmen zur Abwehr der durch eine Katastrophe (Art. 1 Abs. 2 BayKSG) verursachten Gefahren entstanden sind (Einsatzkosten) und ohne die Katastrophe nicht entstanden wären.

Bei den Einsatzkosten wird unterschieden zwischen:

  • eigenen Einsatzkosten,
  • Fremdkosten und
  • Sonderaufwendungen.

Zu den Einzelheiten wird auf Nummer 2 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds verwiesen. Diese finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“.

Erstattungsempfänger

  • die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
  • die kreisangehörigen Gemeinden,
  • die Verwaltungsgemeinschaften,
  • die Bezirke,
  • die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • die freiwilligen Hilfsorganisationen und
  • die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.

Art und Höhe

Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuweisungen gewährt.

Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach Nummer 5.3 der Richtlinien.

Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn die Einsatzkosten bereits durch andere Mittel ausgeglichen werden.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Katastrophenschutzfonds zur Verfügung stehenden Mittel.

Synonyme:

Lebenslagen: Bevölkerungs- und Katastrophenschutz

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Kreisfreie Gemeinden, Landkreise und Bezirke können die Zuwendung zum Ausgleich von Einsatzkosten im abwehrenden Katastrophenschutz online beantragen.

Zuwendung zum Ausgleich von Einsatzkosten bei Katastrophen - Antrag für kreisfreie Gemeinden, Landkreise und Bezirke

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Anträge auf Zuwendungen zum Ausgleich von Einsatzkosten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Katastrophe zu stellen.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtliche Klage (Verpflichtungsklage)

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: