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zur Leistung

Immobilienmakler; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger

Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist erlaubnispflichtig die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume.

Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) erteilt.

Die Gewerbetreibenden unterliegen bei der Gewerbeausübung besonderen Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung. Zu den zu beachtenden Verpflichtungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gehören insbesondere

  • ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet (§ 2 MaBV),
  • die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten (§ 6 MaBV),
  • nach der Ausführung des Auftrags dem Auftraggeber Rechnung zu legen (§ 8 MaBV),
  • der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten (§ 9 MaBV),
  • dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen in Textform zu geben ( § 11 MaBV),
  • Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber (§ 10 MaBV),
  • Weiterbildungsverpflichtung (§ 15b MaBV).

Zum Schutz des Auftraggebers wurde ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt (§ 4 MaBV). Außerdem kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung auf seine Kosten aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfbericht vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist (§ 16 Abs. 2 MaBV).

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Neben der Erlaubniseinholung nach § 34c GewO müssen Sie bei Aufnahme der Tätigkeit das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Synonyme: Vermittlung von Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen für Dritte

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Vermittlung von WohngrundstückenWohngebäuden und Wohnungen für Dritte