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zur Leistung

Handwerksrecht; Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

Als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU, des EWR oder der Schweiz, der in Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, können Sie ein in Deutschland zulassungspflichtiges Handwerk (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) unter bestimmten Voraussetzungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle gelegentlich und vorübergehend in Deutschland ausüben. Die Tätigkeit ist zur Überprüfung der Voraussetzungen anzuzeigen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig eine Dienstleistung erbracht werden soll.

Synonyme:

Lebenslagen: Handwerksrolle

Autor: Super-Admin

Formulare:

Ein Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen ("Dienstleistungsanzeige") und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Unterlagen nachweisen. Hinweis: Nutzen Sie unser Online-Verfahren! (Dieses Formular dient Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung zur Erfüllung der nach § 9 Abs. 1 EU/EWR HwV bestehenden Anzeigepflicht.)

Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen

Online Verfahren:

Die Online-Einreichung ermöglicht es Ihnen die fertige Meldung samt Anlagen und Nachweisen elektronisch einzureichen. Sie ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, gedacht.

Online-Meldung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen

Fristen:

Soweit eine weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist, ist die Anzeige jährlich formlos zu wiederholen.

Die Folgemeldung zur Dienstleistungsanzeige hat bei der Handwerkskammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde (wenn in dem fraglichen Zeitraum die weitere Erbringung von Dienstleistungen im Inland beabsichtigt ist). Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i.V.m. § 10 EU/EWR HwV ist bußgeldbewehrt.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: