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Informationen

zur Leistung

Handelsregister; Beantragung der Eintragung

Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb, müssen Sie es in das Handelsregister eintragen lassen.

Die Eintragung ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn Sie

  • eine weiträumige, vor allem internationale Tätigkeit ausüben,
  • eine größere Lagerhaltung benötigen,
  • ein hohes Umsatzvolumen haben.

Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen wollen, wie beispielsweise eine GmbH, wird diese erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.

Bestimmte Änderungen müssen Sie ebenfalls eintragen lassen. Dazu gehören beispielsweise

  • Änderung der Firma (Name des Unternehmens),
  • Sitzverlegung, Erteilung von Prokura,
  • Änderung von Namen oder Wohnort von vertretungsberechtigten Personen,
  • Umwandlungen,
  • Auflösungen.

Sie können die Eintragung ausschließlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form anmelden. Die Beglaubigung erfolgt durch Notarinnen und Notare, die auch die Eintragungsfähigkeit prüfen und die Anmeldung elektronisch an das Handelsregister senden.

Bayernweite Ergänzung

Das Handelsregister wird beim Amtsgericht-Registergericht geführt. Zuständig für die Eintragungen ist jeweils das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns oder der Sitz der Gesellschaft befindet.

Synonyme: AG, Aktiengesellschaft, Amtsgericht, Anmeldung, Eintragung, Einzelkauffrau, Einzelkaufmann, einzelkaufmännisch, Einzelunternehmen, Europäische Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, Gründung, Handelsregister, Handelsregisteranmeldung, Handelsregisterantrag, Handelsregistereintrag, Handelsregistereintrag, Handelsregistereintragung, Handelsregistereintragung, Kapitalgesellschaft, Kaufleute, KG, KGaA, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Neugründung, Offene Handelsgesellschaft, OHG, Personengesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Registergericht, SE, UG, Unternehmen, Unternehmensgründung, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Handelsregister, Handelsregister- und Gewerbeabmeldung

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Anmeldungen zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister und zum Gesellschaftsregister können online mittels Videokonferenz von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt und an das jeweils zuständige Registergericht weitergeleitet werden.

Notarielles Online-Verfahren für Registeranmeldungen

Fristen:

Es gibt keine Frist. Änderungen müssen zeitnah mitgeteilt werden. Das Registergericht kann die Anmeldung gegebenenfalls mittels Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen, wenn die Anmeldung ausbleibt.

Rechtsbehelf:

  • Beschwerde

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AGAktiengesellschaftAmtsgerichtAnmeldungEintragungEinzelkauffrauEinzelkaufmanneinzelkaufmännischEinzelunternehmenEuropäische GesellschaftGesellschaft mit beschränkter HaftungGmbHGründungHandelsregisterHandelsregisteranmeldungHandelsregisterantragHandelsregistereintragHandelsregistereintragHandelsregistereintragungHandelsregistereintragungKapitalgesellschaftKaufleuteKGKGaAKommanditgesellschaftKommanditgesellschaft auf AktienNeugründungOffene HandelsgesellschaftOHGPersonengesellschaftPersonenhandelsgesellschaftRegistergerichtSEUGUnternehmenUnternehmensgründungUnternehmergesellschaft haftungsbeschränkt