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Informationen

zur Leistung

Grüne Waffenbesitzkarte für Erben; Beantragung

Haben Sie Waffen und/oder Munition geerbt, müssen Sie die Inbesitznahme der Waffen unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen. Außerdem müssen Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie das Erbe angenommen haben oder die Frist abgelaufen ist, innerhalb der Sie das Erbe hätten ausschlagen können, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen.

Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte (WBK), können Sie, sofern Sie ein Bedürfnis auch für die geerbten Waffen nachweisen können (z.B. als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder Waffenhändler oder als Bewachungsunternehmer), die Erbwaffen darin eintragen lassen.

Können Sie kein Bedürfnis zum Besitz der geerbten Waffen nachweisen, müssen Sie die Waffen unbrauchbar machen oder mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem versehen lassen. Erlaubnispflichtige Munition ist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Sie müssen die Waffen jedoch nicht blockieren lassen, wenn Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben.

Alle Veränderungen an den geerbten Waffen müssen Sie nachweislich von einem Fachmann ausführen lassen und der zuständigen Behörde entsprechend anzeigen (siehe unter "Verwandte Themen" - "Erbwaffen; Anzeige des Einbaus eines Blockiersystems"). Wenn oder solange für eine oder mehrere Erbwaffen auf dem Markt kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist, können – auf Antrag – Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendem Blockiersystem zu versehen, zugelassen werden

Als Erbengemeinschaft können Sie auch eine gemeinschaftliche Erlaubnis beantragen. Wollen nicht alle die Waffen erben, müssen diese Personen erklären, dass sie auf das Erbe verzichten. Um die gemeinschaftliche Erlaubnis zu erhalten, müssen alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft jeweils ihr Bedürfnis nachweisen und es werden für alle Antragsteller jeweils die Voraussetzungen geprüft.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu besitzen, müssen Sie grundsätzlich

  • das entsprechende Alter haben sowie
  • Ihr Bedürfnis,
  • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
  • Ihre persönliche Eignung,
  • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
  • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

nachweisen.

Synonyme:

Lebenslagen: Jagd, Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Anzeige: unverzüglich

Beantragung der Waffenbesitzerlaubnis: einen Monat ab Annahme der Erbschaft bzw. Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist

Rechtsbehelf:

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: