Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Grundsteuer ab 2025; Erhalt des Bescheids über den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z. B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

Grundlage für die Steuerberechnung ist für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend. Die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers werden bei der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Wie wird die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft berechnet?

Die Grundsteuer basiert auf dem Grundsteuerwert. Dieser bildet pauschal ab, wie ertragsfähig die Flächen des Betriebs sind (Ertragswert).

Die Grundsteuer berechnet sich bei allen verschiedenen Nutzungen (z. B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau) nach folgendem Schema:

Fläche, die der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber gehört × nutzungsabhängiger, pauschaler Faktor (gesetzlich festgelegt; ggf. Zuschlag für z. B. verstärkte Tierhaltung, Windenergieanlage, Flächen unter Glas oder Kunststoffen bei Obst-/Gemüsebau) = Reinertrag

Reinertrag × Faktor 18,6 = Grundsteuerwert

Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl 0,55 Promille = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

Nicht nur aktive Betriebe, sondern auch einzelne landwirtschaftlich genutzte Flächen, die gegebenenfalls verpachtet sind, bilden einen „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“.

Wie wird die Grundsteuer B für Grundstücke berechnet?

Grund und Boden

Fläche des Flurstücks × 0,04 €/m2 = Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden

Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden × 100% = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

Gebäude - Wohnnutzung

Wohnfläche × 0,50 €/m2 = Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche

Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche × 70% = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

Gebäude - Nutzung zu anderen Zwecken

Nutzfläche × 0,50 €/m2 = Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche

Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche × 100% = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

Für die Wohnfläche wird die Grundsteuermesszahl von 70 % in drei Fällen um jeweils weitere 25 % ermäßigt:

  1. Wohnteil eines aktiven Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  2. denkmalgeschützte Gebäude
  3. Gebäude des sozialen Wohnungsbaus

Für die Nutzfläche wird die Grundsteuermesszahl von 100 % nur bei denkmalgeschützten Gebäuden um 25 % ermäßigt.

Wer muss die Grundsteuer bezahlen?

Siehe dazu "Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde" unter "Verwandte Themen"

Synonyme: Äquivalenzbetragsbescheid, Bodensteuer, Flächensteuer, GrSt, GrStk, Kommunalabgabe, Nebenkosten, öffentliche Last, Realsteuer

Lebenslagen: Allgemeines, Bauverfahren, Grundsteuer und Grunderwerbsteuer

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ÄquivalenzbetragsbescheidBodensteuerFlächensteuerGrStGrStkKommunalabgabeNebenkostenöffentliche LastRealsteuer