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zur Leistung

Grundbuch; Beantragung einer Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall

Die Grundbuchämter sollen nach Bekanntwerden des Todes eines eingetragenen Eigentümers auf die Berichtigung des Grundbuchs hinwirken. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag eines Erben, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag eines Miterben aus.

Synonyme:

Lebenslagen: Erbschaftsantritt

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: