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zur Leistung

Gegenprobensachverständige; Beantragung der Zulassung

Bei der amtlichen Probennahme i. S. des § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen) werden für etwaige Nachuntersuchungen zusätzlich Zweitproben entnommen, die beim Betrieb zurückgelassen werden. Zur Untersuchung dieser Zweitproben sind nur zugelassene Sachverständige befugt.

Private Sachverständige benötigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung. Diese Zulassung erfolgt in Bayern durch die Regierung von Oberfranken.

Die Zulassungsbehörde prüft, ob beim Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung des Bundes erfüllt sind.

Synonyme: Bedarfsgegenständeüberwachung, Gegenprobensachverständige, Lebensmittelüberwachung,, Lebensmittel*, Lebensmittelrecht, Lebensmittelüberwachung, Lebensmittel- und Futtermittelrecht; Zulassung privater Sachverständiger, private sachverständige zulassen, Stichproben von Lebensmitteln, Zulassung von Gegenprobensachverständigen

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BedarfsgegenständeüberwachungGegenprobensachverständige, Lebensmittelüberwachung,Lebensmittel*LebensmittelrechtLebensmittelüberwachungLebensmittel- und Futtermittelrecht; Zulassung privater Sachverständigerprivate sachverständige zulassenStichproben von LebensmittelnZulassung von Gegenprobensachverständigen