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Wer Stoffe oder Gemische abgibt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)
muss die Sachkunde nach § 11 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachweisen.
Die Sachkunde wird nachgewiesen durch eine Prüfung beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern. Zur Teilnahme an der Prüfung ist eine Anmeldung erforderlich.
Keine Sachkundeprüfung abzulegen brauchen Sie, falls Sie eine der in § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV genannten anderweitigen Qualifikationen erworben haben:
oder nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Sachkundeprüfung entspricht.
Zum Nachweis der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV gibt es je nach Art der Chemikalien, die Sie abgeben wollen, folgende unterschiedliche Prüfungsumfänge:
Die Prüfung besteht aus einem Grundprüfungsteil für alle Prüfungsformen (GFK I) und einem oder zwei Zusatzteilen gemäß den Fragenkomplexen, GFK II und III des gemeinsamen Fragenkataloges der Länder (GFK).
Synonyme: Sachkundeprüfung
Lebenslagen: Allgemeines, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen
Autor: Super-Admin
Sie können die Anmeldung zur Prüfung der Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung online durchführen.
Termine für Prüfungen werden regelmäßig auf der Internetseite der Regierung von Niederbayern veröffentlicht (siehe "Weiterführende Links").
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/gefahrstoffe-anmeldung-zur-pruefung-der-sachkunde/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:32:21
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