Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner(in) oder Kinder.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Synonyme: Anzeige einer Geburt im Ausland, ausländische Geburtsurkunde, Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt, Geburten im Ausland, Geburt im Ausland, Nachbeurkundung Geburt

Lebenslagen: Nach der Geburt, Urkunden

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Verwandte Leistungen:

Lebenslagen:

Synonyme:

Anzeige einer Geburt im Auslandausländische GeburtsurkundeBeurkundung einer im Ausland erfolgten GeburtGeburten im AuslandGeburt im AuslandNachbeurkundung Geburt