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Informationen

zur Leistung

Familien in Not; Beantragung von Hilfen

Zweck der Förderung

Die Leistungen der Stiftung sollen Familien, die unverschuldet in eine Notlage (z. B. durch Krankheit, Tod eines Familienangehörigen, Arbeitslosigkeit usw.) geraten sind, spürbar entlasten, wenn öffentliche und private Hilfen fehlen oder nicht ausreichen. Mit der Hilfe der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ soll Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung sind Finanzierung notwendiger Anschaffungen (Möbel, Bekleidung, Schulmaterial), Vermeidung von Obdachlosigkeit (Mietkaution, Maklergebühr, erste Monatsmiete), Minderung von Schuldenverpflichtungen (unter besonderen Voraussetzungen) sowie Deckung sonstigen Bedarfs nach Absprache.

Zuwendungsempfänger

Vorrangig sollen unterstützt werden:

  • Familien nach Mehrlingsgeburt ab Drillingen,
  • Familien nach der Geburt des sechsten oder eines weiteren Kindes,
  • Familien mit drei oder mehr Kindern in Not,
  • alleinerziehende Elternteile in Not mit mindestens einem Kind.

Darüber hinaus kann ausnahmsweise zur Abhilfe einer offensichtlich schweren Notlage Hilfe geleistet werden.

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt als auflösend bedingte zweckgebundene Zuwendungen oder in begründeten Ausnahmefällen als zinsloses Darlehen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls. In der Regel können bis zu 4.000 Euro bewilligt werden. In besonderen Ausnahmefällen können bis zu 10.500 Euro, in Fällen der Wohnraumbeschaffung bis zu 15.500 Euro gewährt werden.

Synonyme:

Lebenslagen: Finanzielle Notlagen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Nach der Geburt

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 30. Oktober 2020, Az. IV3/6562.01-1/251

Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ an Familien in Not

Fristen:

keine

zuständige Ämter/Sachgebiete: