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Informationen

zur Leistung

Europäischer Berufsausweis; Beantragung

Wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft im europäischen Ausland als

  • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege,
  • Apotheker/Apothekerin,
  • Physiotherapeut/Physiotherapeutin,
  • Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin oder
  • Immobilienmakler/Immobilienmaklerin

tätig sein möchten, wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen Land der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäische Berufsausweis ausgestellt. Fachkräfte mit einem anderen Beruf müssen für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach wie vor das Standardverfahren anwenden.

Der Europäische Berufsausweis (= European Professional Card, EPC) ist kein physischer Ausweis. Er ist ein elektronischer Nachweis, dass Ihre Berufsqualifikation von einem anderen Land der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anerkannt wird oder dass Sie die Voraussetzungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in diesem Land erfüllt haben. Der EPC wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren (EPC-Verfahren) ausgestellt. Das EPC-Verfahren ist einfacher, schneller und transparenter als die herkömmlichen Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation.

Der Europäische Berufsausweis bietet Ihnen folgende Vorteile:

  • Die Behörden Ihres Herkunftslandes helfen Ihnen bei Ihrem Antrag und überprüfen, ob er richtig ausgefüllt und vollständig ist. Sie überprüfen auch die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Unterlagen.
  • Wenn Sie in Zukunft einen Antrag auf Niederlassung oder zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Land stellen möchten, ist Ihr Dossier bereits im System vorhanden und Sie müssen Ihre Unterlagen nicht ein zweites Mal hochladen. Dadurch sparen Sie Zeit bei weiteren Anträgen.
  • Wenn die für Ihren Antrag zuständigen Behörden innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung treffen, erfolgt die Anerkennung automatisch.

Der Europäische Berufsausweis ist gültig:

  • unbefristet bei Niederlassung
  • 18 Monate in den meisten Fällen, in denen Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, bzw.
  • 12 Monate für Berufe mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, soweit sie nicht der automatischen Anerkennung unterliegen (z.B. Physiotherapeut/in)

Sie stellen den Antrag für den Europäischen Berufsausweis bei der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes. Diese wird im EPC-Verfahren ermittelt.

In Bayern sind folgende Behörden für die einzelnen Berufe zuständig:

  • die Regierungen für
    • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege
    • Physiotherapeut/Physiotherapeutin
  • die Regierungen von Oberbayern und Unterfranken für Apotheker/Apothekerin
  • die Kreisverwaltungsbehörden für Immobilienmakler/Immobilienmaklerin
  • die Technische Universität München für Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin

Synonyme: Arbeiten in Europa, Berufsanerkennung im Ausland, Berufsqualifikation

Lebenslagen: Sonstige Ausweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Arbeiten in EuropaBerufsanerkennung im AuslandBerufsqualifikation