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Im unwahrscheinlichen, aber dennoch nie völlig auszuschließenden Fall einer Versorgungskrise, d. h. wenn erhebliche Teile der in Deutschland lebenden Menschen über den freien Markt keinen Zugang zu Lebensmitteln mehr haben, müsste die Bevölkerung hoheitlich versorgt werden. Der Staat könnte dann die öffentliche Bewirtschaftung von Lebensmitteln einführen und Regelungen über die Produktion, den Bezug oder die Zuteilung von Nahrungsmitteln erlassen. Gesetzliche Grundlage ist das Ernährungssicherstellungs- und –vorsorgegesetz, das sowohl bei Versorgungskrisen im Verteidigungsfall als auch bei Versorgungskrisen, die durch zivile Katastrophen verursacht werden, anwendbar ist.
Bund und Länder sind verpflichtet, organisatorische, personelle und materielle Vorkehrungen zu treffen, um im Falle einer Versorgungskrise die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können. Hierzu zählt ein gemeinsames Krisenmanagement zwischen Bund und Ländern. Es ist weiterhin Aufgabe des Staates, die Bevölkerung über Möglichkeiten des Selbstschutzes, wie z. B. die private Vorratshaltung, zu informieren.
In Bayern sind die folgenden Behörden für die Ernährungsnotfallvorsorge zuständig:
Grundsätzlich sollte jeder Bürger einen gewissen Nahrungsvorrat im Hause haben. Dieser kann sich folgendermaßen zusammensetzen:
Auch Zündhölzer, Feuerzeug, Kerzen und ein Spiritus- oder Gaskocher können von Vorteil sein, wenn einmal der Strom ausfällt. Außerdem sollte sich ein Wasserkanister, der bei Bedarf noch mit Wasser gefüllt werden kann, im Haushalt befinden.
Synonyme:
Lebenslagen: Bevölkerungs- und Katastrophenschutz, Zivil- und Katastrophenschutz
Autor: Super-Admin
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