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zur Leistung

Erd- und Grundbau; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r

Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau" darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich anerkannt ist.

Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage (§ 27 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau. Der Nachweis der fachlichen Eignung (Teil der besonderen Voraussetzungen) erfolgt durch ein Fachgutachten, das der Eintragungsausschuss von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat einholt. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Bescheid innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: