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zur Leistung

Erbschein; Beantragung

Das Erbrecht wird regelmäßig durch den sog. Erbschein nachgewiesen. Durch den Erbschein wird amtlich bekundet, wer Erbe des Verstorbenen ist und welchen Verfügungsbeschränkungen er ggf. unterliegt. Wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, kann über den Nachlass verfügen. Seine Geschäftspartner sind selbst dann geschützt, wenn sich der Erbschein später als unrichtig erweisen und eingezogen werden sollte.

Häufig kommt der Erbe allerdings auch ohne Erbschein aus. So sind etwa Banken und Sparkassen grundsätzlich berechtigt, denjenigen über ein Guthaben des Erblassers verfügen zu lassen, der sich mit einem Testament (das auch privatschriftlich sein kann) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift als Erbe ausweist.

Der Erbschein wird auf Antrag des Erben vom Amtsgericht-Nachlassgericht erteilt. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Nachlassgericht muss die Angaben, auf die der Antragsteller sein Erbrecht stützt, von Amts wegen überprüfen, da ein Erbschein nur erteilt werden darf, wenn die Erbenstellung des Antragstellers als festgestellt erachtet wird. Das Nachlassgericht kann hierzu formlose Ermittlungen anstellen oder eine förmliche Beweisaufnahme durchführen. Bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung prüft das Nachlassgericht u.a. deren Formgültigkeit und materielle Wirksamkeit.

Das Nachlassgericht entscheidet durch einen gerichtlichen Beschluss über die Erteilung des Erbscheins. Tatsächlich erteilt ist der Erbschein jedoch erst mit der Aushändigung der Urschrift oder einer Ausfertigung.

Weitere Informationen zu Fragen des Erbrechts enthält die Broschüre "Vorsorge für den Erbfall" (siehe "Weiterführende Links"). Hinweise zum Erbrecht finden Sie außerdem auf der Website der bayerischen Notare.

Synonyme:

Lebenslagen: Erbschaftsantritt

Autor: Super-Admin