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zur Leistung

Erbausschlagung; Ausschlagungserklärung

Wenn Sie erfahren, dass Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) als Erbe oder Miterbe berufen sind, müssen Sie sich alsbald darüber schlüssig werden, ob Sie endgültig Erbe sein wollen. Wollen Sie die Erbschaft nicht antreten, müssen Sie innerhalb kurzer Frist die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt vor allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass der Nachlass überschuldet ist, weil sonst - jedenfalls zunächst - der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist können Sie die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nur dadurch auf den Nachlass beschränken, dass Sie Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Nur wenn der Nachlass nicht einmal die Kosten eines solchen Verfahrens deckt, können Sie die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Sie müssen aber in diesem Fall den Nachlass an die Gläubiger herausgeben.

Synonyme:

Lebenslagen: Erbschaftsablehnung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Berufungsgrund der Erbschaft erlangt haben. Sind Sie durch eine letztwillige Verfügung berufen, beginnt die Frist nicht vor der gerichtlichen Bekanntgabe der Verfügung. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe beim Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Frist 6 Monate.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: