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Sie planen in Ihrem Betrieb eine größere Anzahl an Entlassungen? Dann sind Sie unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, das der Agentur für Arbeit vorab schriftlich zu melden (anzuzeigen). Das gilt auch, wenn Sie
Sie können die Entlassungsanzeige nicht nachholen. Ab wann die Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und der Zahl der Entlassungen. Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie ihn vor einer Anzeige bei der Agentur für Arbeit schriftlich über Ihr Vorhaben unterrichten. Gemeinsam mit dem Betriebsrat müssen Sie darüber beraten, wie Entlassungen verhindert und deren Folgen minimiert werden können.
Folgende Informationen müssen Sie dem Betriebsrat mitteilen:
Von der Anzeigepflicht bei Entlassungen ausgenommen sind:
Wenn Saison und Kampagne-Betriebe allerdings aus anderen Gründen Entlassungen vornehmen (zum Beispiel vor Saisonende oder wegen Betriebsstilllegung), gilt für sie die Anzeigepflicht.
Zählt Ihr Betrieb zum Baugewerbe und erhalten Sie Saison-Kurzarbeitergeld, dann müssen Sie die Entlassungen ebenfalls melden.
Synonyme: § 17 KSchG, Änderungskündigung, Anzeigepflicht, Anzeigeverfahren, Aufhebungsvertrag, Entlassung, Entlassungsanzeige, Konsultationsverfahren, KSchG, Kündigung, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Kurzarbeit, Massenentlassung, Sperrfrist
Lebenslagen: Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Autor: Super-Admin
Nutzen Sie den Upload-Service, um der zuständigen Agentur für Arbeit die Entlassungsanzeige online zu übermitteln.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/entlassung-von-beschaeftigten-meldung/ zuletzt geändert: 14.11.2024 16:40:14
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