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Informationen

zur Leistung

Elternrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen als Elternteil bei einem Tod infolge eines Versicherungsfalles (Arbeits- oder Wegeunfall, Berufskrankheit) Ihres Kindes eine regelmäßige Elternrente.
Das gilt für

  • Eltern
  • Stiefeltern
  • Pflegeeltern

Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person für Ihren Unterhalt gesorgt hat oder in Zukunft gesorgt hätte.
Sie erhalten die Elternrente so lange, wie Sie ohne den Versicherungsfall gegenüber dem oder der Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten.
Die Rente beträgt:

  • für einen Elternteil 20 Prozent,
  • für ein Elternpaar 30 Prozent,

des Jahresarbeitsverdienstes (Gehalt und andere Formen des Verdienstes wie Boni oder Feiertagszuschläge) des oder der Verstorbenen.
Wenn Sie als Elternpaar die Elternrente erhalten und Ihre Frau oder Ihr Mann stirbt, erhalten Sie nicht sofort die Elternrente für einen Elternteil (20 Prozent). Stattdessen erhalten Sie in diesem Fall 3 Monate lang weiterhin den Betrag für ein Elternpaar (30 Prozent).
Ein eigenes Einkommen wird nicht auf die Elternrente angerechnet.

Synonyme: Geldleistungen, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Leistungen bei Tod, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistungen für Eltern Versicherter, Leistungen für Stief- Pflegeltern, Leistungen nach dem Tod, Leistungen Verwandte aufsteigender Linie, SVLFG

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Geldleistungenlandwirtschaftliche BerufsgenossenschaftLandwirtschaftliche UnfallversicherungLeistungen bei TodLeistungen der landwirtschaftlichen UnfallversicherungLeistungen für Eltern VersicherterLeistungen für Stief- PflegelternLeistungen nach dem TodLeistungen Verwandte aufsteigender LinieSVLFG