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Informationen

zur Leistung

Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zahlen Ihnen als Elternteil bei einem Tod Ihres Kindes infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls, oder einer anerkannten Berufskrankheit eine regelmäßige Elternrente.

Das gilt für

  • Eltern,
  • Stiefeltern und
  • Pflegeeltern.

Sie erhalten die Elternrente so lange, wie Sie ohne den Arbeitsunfall, dem Wegeunfall oder der Berufskrankheit gegenüber der oder dem Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten.

Die Rente beträgt:

  • für einen Elternteil 20 Prozent,
  • für ein Elternpaar 30 Prozent

des Jahresarbeitsverdienstes (Gehalt und andere Formen des Verdienstes wie Boni oder Feiertagszuschläge) der oder des Verstorbenen.

Wenn Sie als Elternpaar die Elternrente erhalten und Ihre Frau oder Ihr Mann stirbt, erhalten Sie nicht sofort die Elternrente für einen Elternteil (20 Prozent). Stattdessen erhalten Sie in diesem Fall 3 Monate lang weiterhin den Betrag für ein Elternpaar (30 Prozent).

Ein eigenes Einkommen wird nicht auf die Elternrente angerechnet.

Synonyme: Berufsgenossenschaft, Eltern von Versicherten, Geldleistungen, gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen bei Tod, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Leistungen für Pflegeltern, Leistungen für Stiefeltern, Leistungen nach dem Tod, Unfallkasse, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Verwandte der aufsteigenden Linie

Lebenslagen: Unfall

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

BerufsgenossenschaftEltern von VersichertenGeldleistungengesetzliche UnfallversicherungLeistungen bei TodLeistungen der gesetzlichen UnfallversicherungLeistungen für PflegelternLeistungen für StiefelternLeistungen nach dem TodUnfallkasseUnfallversicherungsträger öffentlicher HandVerwandte der aufsteigenden Linie