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Informationen

zur Leistung

Eingliederungshilfe; Beantragung eines Schiedsverfahrens

Der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer schließen nach § 125 Abs. 1 SGB IX Vereinbarungen über

  • Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
  • die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

Können sich Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe in Verhandlungen nicht auf eine einvernehmliche Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung verständigen, kann jede der Parteien die Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle entscheidet über die strittigen Punkte. Sie ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt.

Die Interessen der Menschen mit Behinderung werden in Schiedsverfahren durch die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Selbsthilfe Bayern e.V. vertreten.

Folgende Angaben werden benötigt:

  • Der Antragsteller - soweit er Leistungserbringer ist - muss angeben, ob und ggf. welcher Organisation er angehört.
  • Der Antragsgegner ist unter Benennung der ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen.
  • Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen, aber bisher eine Einigung über eine Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat.
  • Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darzustellen und Angaben zu machen über die Gegenstände, über die und aus welchem Grund im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte.
  • Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren (Antrag) mit Angabe des Vereinbarungszeitraumes enthalten.
  • Der Antrag kann eine Erklärung des Antragstellers enthalten, ob er ggf. mit einer Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.

Synonyme:

Lebenslagen: Einspruch, Widerspruch und Prozess

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens drei Monate nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.

Rechtsbehelf:

Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (Bayerisches Landessozialgericht) gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: