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zur Leistung

Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)

Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.

Ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und der sich seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhält, muss grundsätzlich auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers vorliegt, für dauernd in Deutschland zu leben, als auch ein dauerhafter Aufenthalt ermöglicht wird.

Der Anspruch auf Einbürgerung besteht grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer

  • sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands bekennt;
  • keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt;
  • keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt, es sei denn, der Betroffene ist ehemaliger Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR oder dessen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogener Ehegatte;
  • wegen einer Straftat verurteilt wurde;
  • sich verfassungsfeindlich betätigt;
  • gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.

Über die Anspruchseinbürgerungen entscheiden die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

Synonyme: Anspruchseinbürgerung, Einbuergerung, Einburgerung, Einbürgerungen, Einbürgerungsanspruch, Einbürgerung von Ausländern, Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Lebenslagen: Einwanderung und Einbürgerung

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.

Einbürgerung - Quick-Check

Sie können die Einbürgerung online beantragen. Die Gebühr muss online bezahlt werden.

Einbürgerung - Online-Antrag

Rechtsbehelf:

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AnspruchseinbürgerungEinbuergerungEinburgerungEinbürgerungenEinbürgerungsanspruchEinbürgerung von AusländernStaatsangehörigkeit durch Einbürgerung