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Mit dem neuen Mess- und Eichgesetz entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnisse mehr über den Standort verwendeter Messgeräte. Damit wie bisher eine wirksame Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt.
Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind
Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme mit einer Messfunktion, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind. Wenn also z. B. Erdbeeren nach Gewicht oder Gas nach Volumen verkauft werden, handelt es sich um Messgeräte im Sinne von MessEG und MessEV. Bestimmte Anwendungsbereiche sind allerdings ausgenommen.
Die Anzeigepflicht betrifft ausschließlich neue oder erneuerte Messgeräte, die nach dem 01.01.2015 in Betrieb genommen werden. Messgeräte, die bereits vor dem 01.01.2015 verwendet wurden, müssen erst dann gemeldet werden, wenn sie erneuert werden.
Wenn ein Messgerät, das bereits in Betrieb genommen war, so wesentlich verändert wurde, dass statt der Eichung eine erneute Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss (die Entscheidung trifft die Eichbehörde), dann gilt dieses Messgerät als erneuert. Ein erneuertes Messgerät ist einem neuen Messgerät gleichgestellt und muss auch (erneut) angezeigt werden.
Wenn Sie mehrere Messgeräte der gleichen Art verwenden, müssen Sie nicht jedes einzelne Messgerät melden. Gemäß § 32 Abs. 2 MessEG kann die Anzeige auch dadurch erfolgen, dass der Verwender:
Die Anzeigepflicht kann auf elektronischem Weg erfüllt werden (siehe "Online-Verfahren"). Die Eichämter bestätigen den Eingang der Anzeige.
Wenn die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt, stellt dies gemäß MessEG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Synonyme:
Lebenslagen: Verbraucherschutz
Autor: Super-Admin
Sie können die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte auch online anzeigen.
Neue oder erneuerte Messgeräte müssen spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme bei dem zuständigen Eichamt angezeigt werden.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/eichwesen-anzeige-der-verwendung-neuer-oder-erneuerter-messgeraete/ zuletzt geändert: 14.11.2024 16:38:56
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