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zur Leistung

Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten; Beantragung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung

Dolmetscher (inklusive Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache) und Übersetzer werden in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, wenn sie öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind. Bestellung, Beeidigung und Eintragung werden in Bayern von den Präsidenten der Landgerichte durchgeführt.

Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bildet die Grundlage für Gerichte, Behörden und Privatpersonen bei der Suche nach Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Mit diesem Antrag können Sie Ihre Daten und den Umfang der Veröffentlichung in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (vorübergehend) ändern oder löschen lassen. Bitte richten Sie den Antrag grundsätzlich an das Landgericht, das Ihre Eintragung zuletzt veranlasst hat.

Antrag auf Datenänderung oder -löschung

Mit diesem Antrag können Sie die allgemeine Bestellung und öffentliche Beeidigung als Dolmetscher bzw. Übersetzer für eine oder mehrere Sprachen beantragen. Zuständig ist grundsätzlich das Landgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihre berufliche Niederlassung haben.

Antrag auf allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung als Dolmetscher/Übersetzer

Fristen:

Für eine erstmalige öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung ist keine Frist einzuhalten.

Nach dem ab 1. Januar 2023 geltenden Recht ist jedoch eine einmal erfolgte öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer auf fünf Jahre befristet.

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1. Januar 2023 bereits öffentlich bestellte und/oder allgemein beeidigte Berufsträger gelten Übergangsregelungen. Zum 1. Januar 2027 müssen sich alle Gerichtsdolmetscher neu beeidigen lassen.

Die öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen als Übersetzer und Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten zehn Jahre und enden frühestens zum 1. Januar 2027.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: