Informationen
zur Leistung
Text vorlesen lassen? Bitte den ReadSpeaker freischalten!
Die Dienstpflichten der Beamtinnen und Beamten ergeben sich insbesondere aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Bayerischen Beamtengesetz (BayBG). Werden die ihnen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzen, so wird ein Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Auch außerdienstliches Verhalten kann disziplinarrechtlich relevant sein. Die Verübung einer Straftat stellt in der Regel auch ein Dienstvergehen dar. Die Strafverfolgungsbehörden sind gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bzw. Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) bei Strafverfahren gegen Beamtinnen oder Beamte verpflichtet, den Dienstherren zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen zu informieren.
Ein Dienstvergehen setzt neben der tatbestandlichen Verletzung von Dienstpflichten schuldhaftes (d.h. mindestens fahrlässiges) Handeln voraus. Der Dienstherr kann als Disziplinarmaßnahme Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts aussprechen. Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts kann nur nach Erhebung der Disziplinarklage durch ein Verwaltungsgericht angeordnet werden.
Neben der disziplinar- und strafrechtlichen Ahndung von Dienstvergehen können Amts- oder Dienstpflichtverletzungen auch eine zivilrechtliche Haftung auslösen. Nach § 48 BeamtStG kommt eine Schadensersatzpflicht der handelnden Beamtinnen oder Beamten dann in Betracht, wenn dem Dienstherrn vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Vermögensschaden zufügt wurde. Bei Verletzungen Dritter ist zudem der Rückgriff zulässig, wenn in Ausübung des anvertrauten öffentlichen Amtes eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde und der Dienstherr auf Grund des § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG hierfür Schadenersatz geleistet hat.
Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind (Art. 18 Abs. 1 BayDG). Dienstvorgesetzter ist in der Regel die Leitung der jeweiligen Beschäftigungsbehörde.
Die zuständige Disziplinarbehörden für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Freistaats Bayerns ergeben sich aus den §§ 28 bis 31 der Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 2015. Die Disziplinarbehörden sind:
Synonyme: disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
Lebenslagen: Dienstrechtliche Rahmenbedingungen
Autor: Super-Admin
Der Rechtsbehelf ist abhängig von der Maßnahme (z. B. verwaltungsgerichtliche Klage).
Cache Settings Menü
Cache: aus- oder eingeschlossen? Nicht festgelegt!
url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/dienstvergehen-einleitung-von-disziplinarverfahren/ zuletzt geändert: 14.11.2024 16:38:10
Der Seiten-Cache für diese Seite ist leer.
Cache Status: inactive
Informieren Sie sich hier, welche Cookies Sie auf unserer Webseite akzeptieren. Dort können Sie auch jederzeit die Einstellungen ändern. Wir nutzen essentielle Cookies, um grundlegende Funktionen der Internetseite zu gewährleisten. Aus diesem Grund sind diese Cookies bereits aktiviert. Optionale Dienste ermöglichen die Einbettung von externen Medien in unsere Internetsete. Sie müssen diese Cookies zulassen um z.B. Videos, Kartenansichten oder Veranstaltungen zu sehen oder sich die Inhalte der Internetseiten vorlesen zu lassen. Mit unserem Statistikdienst erfassen wir anonymisierte Daten für Auswertungen und Statistiken, damit wir Ihren Internetseiten-Besuch optimal gestalten können.
Name: ReadSpeaker, URL: https://cdn-eu.readspeaker.com
Zustimmung zum Tool ReadSpeaker zum Vorlesen einiger Textpassagen auf dieser Seite
Name: Unser-Würmtal, URL: https://termine.unser-wuermtal.de
Zustimmung zur Einbindung aktueller Veranstaltungen von der Domain termine.unser-wuermtal.de
Name: Google Maps, URL: https://maps.googleapis.com
Zustimmung zur Einbindung von Google-Maps Karten zum Anzeigen von Adressen auf einer Karte.
Name: Statistik, URL: https://piwikpro.de/
Analytics: Wir erheben Daten über Ihren Besuch auf unserer Website mit Hilfe von PIWIK Pro. Dies hilft uns zu verstehen, wie die Website genutzt wird: Was funktioniert, was möglicherweise defekt ist und was wir verbessern sollten.
Keine Vorschau vorhanden.