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zur Leistung

Brandschutz; Durchführung von Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz

Die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) auf der Rechtsgrundlage des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) enthält Gestaltungs- und Verhaltensvorschriften, mit dem Ziel,

  • brandgefährliche Handlungen und Zustände als solche zu bezeichnen
  • ihre Unterlassung durch Androhung einer Geldbuße durchzusetzen
  • materielle Prüfvorschriften für die Durchführung der gemeindlichen Feuerbeschau nach der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) bereitzustellen.

Sie enthält u.a. Festlegungen für folgende Bereiche:

  • Löschen von Bränden
  • Betrieb von Feuerstätten
  • Feuer im Freien
  • Brennstoffrückstände
  • Zündhölzer, Kleingeräte, offenes Licht, Beleuchtungsgeräte
  • Rauchen, Rauchverbot
  • Elektrische Geräte
  • Verbrennungsmotoren
  • Feuergefährliche Arbeitsgeräte
  • Feste Brennstoffe
  • Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe in Gebäuden
  • Lagerung brennbarer fester Stoffe im Freien
  • Lagerung leicht entzündbarer Ernteerzeugnisse im Freien
  • Einlagerung selbstentzündlicher Ernteerzeugnisse
  • Sonstige selbstentzündliche Stoffe
  • Ballone
  • Ausschmücken von Räumen
  • Straßenfeste, Märkte und Veranstaltungen
  • nicht ausgebaute Dachräume, Luken, Kamine
  • Rettungswege

Synonyme: Brandschutzgesetz, brandschutzverordnung bayern, Brandverhütungsverordnung bayern, Feuerschutz, Vorbeugender Brandschutz

Lebenslagen: Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Unfallprävention, Zivil- und Katastrophenschutz

Autor: Super-Admin

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

Ansprechpartner:

Marco Zickler

Sachbearbeiter

Straßenrecht und allgemeine Bauverwaltung, Bauamt, Gemeinde Krailling, Bauverwaltung

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zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Brandschutzgesetzbrandschutzverordnung bayernBrandverhütungsverordnung bayernFeuerschutzVorbeugender Brandschutz