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Informationen

zur Leistung

Blindengeld; Beantragung

Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindengeld.

Das Blindengeld wird monatlich in Höhe von 85 v. H. der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), gezahlt, das sind ab 1. Juli 2023 716 EUR. Für hochgradig Sehbehinderte beträgt es 30 v. H. dieses Betrages, ab 1. Juli 2023 somit 214,80 EUR. Taubblinde Menschen erhalten ab 1. Juli 2023 1.432 EUR und taubsehbehinderte Menschen ab 1. Juli 2023 429,60 EUR.

Befindet sich der Blinde bzw. hochgradig Sehbehinderte in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen oder aus Mitteln einer privaten Pflegeversicherung bestritten, verringert sich das Blindengeld um den aus diesen Mitteln übernommenen Betrag, höchstens jedoch um 50 %.

Leistungen bei häuslicher Pflege aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung werden zum Teil auf das Blindengeld angerechnet. Dies gilt auch für Leistungen, die wegen einer Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften gezahlt werden.
Das Blindengeld wird dementsprechend um 145,36 Euro gekürzt, wenn die berechtigte Person Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen) nach Pflegegrad 2 aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhält. Um höchstens diesen Betrag wird das Blindengeld ebenfalls gekürzt, wenn den Berechtigten Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden. Das Blindengeld wird um 179,85 Euro gekürzt, wenn die berechtigte Person Leistungen nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 erhält.

Leistungen zum Ausgleich von Mehraufwendungen aufgrund Blindheit bzw. hochgradiger Sehbehinderung nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften werden voll auf das Blindengeld angerechnet.

Zum Ausgleich von blindheits- bzw. sehbehinderungsbedingten Mehraufwendungen erhaltene Leistungen aus zivilrechtlichen Ansprüchen (z. B. Schadensersatzansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB) oder aus sonstigen Ansprüchen werden nach Art. 4 Abs. 3 BayBlindG angerechnet.

Errechnet sich nach der Anrechnung von Leistungen bei häuslicher Pflege bzw. wegen Pflegebedürftigkeit (auch im Falle eines Leistungsbezuges aufgrund sonstiger inländischer oder ausländischer Rechtsvorschriften) ein geringerer zahlbarer monatlicher Betrag als 20 EUR, so wird Blindengeld in Höhe von 20 EUR monatlich gewährt.

Der Anspruch auf Blindengeld entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat.

Keinen Anspruch nach dem BayBlindG haben Personen, die wegen ihrer Sehbehinderung Entschädigungsleistungen aus anderen Versorgungssystemen erhalten.

Das Blindengeld kann formlos beantragt werden. Es wird monatlich im Voraus gezahlt.

Synonyme:

Lebenslagen: Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen

Autor: Super-Admin

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