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Informationen

zur Leistung

Berufskraftfahrerqualifikation; Überwachung der Ausbildungsstätten und Anzeige der Durchführung des Unterrichts

Die Regierung der Oberpfalz überwacht für ganz Bayern die Tätigkeit der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung.

Die Regierung der Oberpfalz kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen, die berechtigt sind, zu den Büro- und Geschäftszeiten der Ausbildungsstätte die Unterrichts- und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchzuführen und am Unterricht teilzunehmen.

Die Überprüfung ist bezogen auf den Unterricht ohne vorherige Ankündigung durchzuführen; bezogen auf eine alleinige Überprüfung der Räume ist die Überprüfung mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.

Inhalt der Überwachung ist insbesondere die Prüfung, ob Schulungen im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts ordnungsgemäß abgehalten wurden bzw. werden; hierbei sind sowohl die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als auch eine etwaige staatliche Anerkennung (mit Auflagen) heranzuziehen.

Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen; im Übrigen kann diese Frist auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.

Zum Zwecke der Überwachung sind die Ausbildungsstätten verpflichtet, bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts im Rahmen des BKrFQG folgende Angaben der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

  • die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
  • das Datum,
  • den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
  • den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der BKrFQV und
  • den verantwortlichen Unterrichtsleiter.

Synonyme:

Lebenslagen: Verkehrssicherheit

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Anzeige der Durchführung eines Unterrichts / von Unterrichten nach § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) online übermitteln.

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) - Unterrichtsanzeige

Fristen:

Anzeige von Unterrichten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung: bis spätestens fünf Werktage vorher

Rechtsbehelf:

Klage (Leistungsklage gegen die Durchführung der Überwachung)

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: