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zur Leistung

Beihilfeleistungen; Beantragung durch Beamte des Freistaats Bayern

Beamtinnen und Beamte unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Anstelle eines laufenden Beitragszuschusses erhalten sie eine anteilige Erstattung der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten durch ihren Dienstherrn.

Grundlage für die Beihilfegewährung ist die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese Pflicht erfüllt der Dienstherr in erster Linie durch die Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen, die den gesamten Lebensbedarf des Beamten bzw. Versorgungsempfängers und seiner Familie abdecken sollen. Im konkreten Krankheitsfall gewährt der Dienstherr eine zusätzliche, d.h. ergänzende Fürsorgeleistung, nämlich die Beihilfe. Sie deckt nur einen bestimmten Anteil der Kosten. Im Übrigen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines Krankenversicherungsschutzes, dessen Ausgestaltung im Einzelnen weitgehend dem Grundsatz der Eigenvorsorge unterliegt.

Grundlagen für die Beihilfegewährung in Bayern sind Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV).

Die Beihilfe bemisst sich nach einem personenbezogenen Prozentsatz der beihilfefähigen – also erstattungsfähigen – Aufwendungen.

Weitere Informationen zum Beispiel zur Beihilfeberechtigung, Bemessungsgrundsätzen und Beihilfefähigkeit der Aufwendungen entnehmen Sie der Broschüre "Das bayerische Beihilferecht".

Synonyme: Beihilfe

Lebenslagen: Dienstrechtliche Rahmenbedingungen

Autor: Super-Admin

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Synonyme:

Beihilfe