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zur Leistung

Begasung zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung; Beantragung einer Erlaubnis

Eine Begasungserlaubnis wird für Begasungen nach § 2 Abs. 5a Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gef-StoffV) mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln benötigt. Die Erlaubnis ist vor der erstmaligen Durchführung von Begasungen zu beantragen.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn wegen der geringen Menge des freiwerdenden Wirkstoffs eine Gefährdung von Mensch und Umwelt nicht besteht. Hierbei sind die entsprechenden technischen Regeln für Gefahrstoffe zu berücksichtigen.

Synonyme:

Lebenslagen: Allgemeines

Autor: Super-Admin

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: