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zur Leistung

Bauprodukte; Beantragung der Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle

Das Spektrum der möglichen Tätigkeiten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) - und ggf. deren Zweitniederlassungen - nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einschließlich der Bauprodukten- und Bauartenverordnung (BauPAV) umfasst

  • die Überprüfung von Bauprodukten,
  • die Inspektion von Werken,
  • die Erstinspektion oder Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) von Werken,
  • die Fremdüberwachung der Herstellung von Bauprodukten,
  • die Ausstellung von Übereinstimmungszertifikaten
  • die Überwachung von Tätigkeiten mit bestimmten Bauprodukten und bei bestimmten Bauarten und
  • die Überprüfung besonderer Anforderungen an Hersteller bestimmter Bauprodukte und Anwender bestimmter Bauarten.

PÜZ-Stellen und ggf. deren Zweitniederlassungen, die im Rahmen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAV) tätig werden wollen, benötigen eine Anerkennung nach der Bayerischen Bauordnung.

Der Freistaat Bayern hat die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen - und ggf. deren Zweitniederlassungen - nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, übertragen, so dass die Anträge an das DIBt zu stellen sind und auch dort bearbeitet werden.

Die Anerkennung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erfolgt auf Antrag im Ergebnis eines Anerkennungsverfahrens, bei dem geprüft wird, ob die beantragende Stelle die entsprechenden fachlichen und technischen Anforderungen erfüllt, und die Gewähr dafür bietet, unabhängig und unparteilich tätig zu sein.

Synonyme: allgemeine Bauartgenehmigung, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Anerkennungsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. Sie kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängern. Die Verlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

Rechtsbehelf:

Widerspruch

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

allgemeine Bauartgenehmigungallgemeine bauaufsichtliche Zulassung